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AGB -  Anhang B Webprojekte

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Anhang B – Webseiten-Projekte

Zu den AGB der Experte Informatik Lösungen Schmid · Stand: 28. April 2026

Dieser Anhang ergänzt die Stamm-AGB und gilt für die Konzeption und Erstellung von Webseiten als Projekt. Bei Widersprüchen geht dieser Anhang den Stamm-AGB vor.

B.1 Vertragstypus

Webseiten-Projekte werden als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR erbracht. Die Anbieterin schuldet ein Werk gemäss vereinbarter Leistungsbeschreibung. Was im Einzelnen geschuldet ist, ergibt sich aus der Offerte und dem Pflichtenheft beziehungsweise Briefing.

B.2 Leistungsbeschreibung und Pflichtenheft

Vor Beginn der Umsetzung erstellen die Parteien gemeinsam eine Leistungsbeschreibung. Diese kann in Form einer Offerte, eines Pflichtenhefts, einer Projektskizze oder eines vergleichbaren Dokuments festgehalten werden und enthält insbesondere:

  • Zweck und Zielgruppe der Webseite;
  • Funktionsumfang (Seitenstruktur, Module, Plugins, Sprachen);
  • technologische Grundlagen (z. B. CMS, Theme, Hosting);
  • erwartete Mitwirkung des Kunden (Inhalte, Bilder, Logo, Markenrichtlinien);
  • Zeitplan oder Meilensteine.

Was nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten ist, gehört nicht zum geschuldeten Werk. Bestimmte Eigenschaften wie Suchmaschinen-Rankings, bestimmte Performance-Werte, bestimmte Barrierefreiheitsstufen oder ein bestimmter Erfolg in der Vermarktung sind nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil der Leistungsbeschreibung sind.

B.3 Verrechnung und Kostendach

Webseiten-Projekte werden nach effektivem Aufwand zum vereinbarten Stundenansatz mit Kostendach offeriert. Das Kostendach ergibt sich aus der Offerte. Die Anbieterin verrechnet ausschliesslich den effektiven Aufwand bis maximal zur Höhe des Kostendachs.

Zeichnet sich ab, dass das Kostendach nicht ausreicht, informiert die Anbieterin den Kunden umgehend.Vor Überschreitung des Kostendachs ist eine schriftliche oder elektronische Freigabe des Kunden für ein erweitertes Kostendach oder einen Zusatzauftrag erforderlich. Ohne solche Freigabe stellt die Anbieterin die Arbeiten ein und rechnet den bis dahin geleisteten Aufwand ab.

 

Notwendige Fremdkosten (Plugins, Themes, Stock-Bilder, Schriftlizenzen, Hosting im Projektzeitraum) werden zum Selbstkostenpreis weiterverrechnet. Sie zählen, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht zum Kostendach.

B.4 Anzahlung und Zahlungsplan

Bei Auftragserteilung wird grundsätzlich eine Anzahlung in Höhe von 30 % des offerierten Kostendachs in Rechnung gestellt. Die Aufnahme der Arbeiten erfolgt nach Eingang der Anzahlung. Bei grösseren Projekten kann der Zahlungsplan stattdessen in Meilensteinen ausgestaltet werden (z. B. 30 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Designfreigabe, 40 % bei Abnahme); das Genauere regelt die Offerte.

B.5 Mitwirkung des Kunden

Der Kunde stellt die für die Umsetzung erforderlichen Inhalte rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Texte, Bilder, Logos, Schriftarten, Farben, Strukturen sowie allfällige Zugänge zu Domains, Hosting- und Drittsystemen.

Der Kunde versichert, dass er an den von ihm bereitgestellten Inhalten über die erforderlichen Rechte verfügt oder dass diese frei von Rechten Dritter sind. Er stellt die Anbieterin von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung gegen die Anbieterin geltend gemacht werden, soweit die Anbieterin die Rechtsverletzung nicht bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen.

Verzögert sich das Projekt, weil der Kunde Inhalte oder Freigaben nicht rechtzeitig liefert, verschiebt sich der Zeitplan entsprechend. Liegen Inhalte oder Freigaben länger als 30 Tage aus, kann die Anbieterin den bis dahin entstandenen Aufwand abrechnen und das Projekt pausieren.

B.6 Änderungen und Erweiterungen (Change Requests)

Wünscht der Kunde nach Freigabe der Leistungsbeschreibung oder eines Meilensteins zusätzliche oder geänderte Leistungen, gelten diese als Zusatzleistungen. Die Anbieterin erstellt auf Wunsch einen Schätzaufwand. Mit der Umsetzung beginnt die Anbieterin erst nach schriftlicher oder textlicher Freigabe des Zusatzaufwands durch den Kunden.

B.7 Abnahme

Sobald das Werk vereinbarungsgemäss erstellt und für den produktiven Einsatz bereit ist, zeigt die Anbieterin dem Kunden die Abnahmebereitschaft an. Der Kunde prüft das Werk innert zehn Werktagen ab Anzeige.

Stellt der Kunde wesentliche Mängel fest, rügt er diese innert dieser Frist schriftlich oder per E-Mail mit nachvollziehbarer Beschreibung. Wesentliche Mängel sind Mängel, die den vertragsgemässen Gebrauch des Werks erheblich beeinträchtigen. Die Anbieterin behebt rechtzeitig gerügte wesentliche Mängel innert angemessener Frist nach. Nach erfolgter Nachbesserung beginnt die Prüffrist von zehn Werktagen für die nachgebesserten Teile neu zu laufen.

Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde innert der Prüffrist weder die Abnahme erklärt noch eine begründete Mängelrüge erhebt, oder wenn er das Werk produktiv nutzt (z. B. Aufschaltung der Webseite, Bewerbung der URL).Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Anbieterin behebt unwesentliche Mängel im Rahmen der Gewährleistung gemäss Ziff. B.8.

B.8 Gewährleistung

Die Anbieterin gewährleistet, dass das Werk im Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarten Eigenschaften aufweist und frei von wesentlichen Mängeln ist. Mängelansprüche richten sich nach den Bestimmungen des Werkvertrags (Art. 367 ff. OR), soweit dieser Anhang nichts Abweichendes regelt.

Mängel, die nach der Abnahme auftreten, sind der Anbieterin unverzüglich, spätestens jedoch innert 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Die Anbieterin hat das Recht zur Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder verweigert sie die Anbieterin, kann der Kunde nach den Regeln des Werkvertragsrechts Minderung verlangen.

Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die

  • auf Eingriffen oder Änderungen des Kunden oder Dritter ohne Zustimmung der Anbieterin beruhen;
  • auf der Verwendung in einer nicht vereinbarten Umgebung beruhen (z. B. inkompatibles Hosting, fehlende Updates);
  • durch Drittsoftware (z. B. CMS-Updates, Plugin-Updates, Browser-Updates, Hosting-Konfigurationen) verursacht sind, ohne dass die Anbieterin diese zu vertreten hat;
  • durch unsachgemässe Nutzung oder fehlende Pflege durch den Kunden entstehen.

Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach Art. 371 OR.

B.9 Urheber- und Nutzungsrechte

B.9.1 Übertragung an den Kunden

Mit vollständiger Bezahlung der gesamten vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den im Rahmen des Projekts speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere kundenindividuellem Quellcode, Designs, Layouts, Texten, Grafiken) sämtliche übertragbaren Rechte zur uneingeschränkten, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzung.

B.9.2 Vorbehalt für allgemeine Module und Know-how

Davon ausgenommen sind allgemeines Know-how, Standard-Module, Bibliotheken, Frameworks, Vorlagen und Snippets, die nicht ausschliesslich für den Kunden entwickelt wurden. An diesen behält die Anbieterin sämtliche Rechte und ist berechtigt, sie auch in anderen Projekten weiterzuverwenden. Der Kunde erhält an diesen Bestandteilen ein einfaches, nicht ausschliessliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht im Rahmen des Werks.

B.9.3 Drittlizenzen, Stock-Bilder, Plugins, Schriften

An Inhalten und Komponenten Dritter (z. B. Stock-Bildern, Schriften, Premium-Plugins, Themes, Open-Source-Software) erwirbt der Kunde nur die durch den jeweiligen Anbieter eingeräumten Rechte. Die Anbieterin überträgt nach Abnahme die jeweiligen Lizenzen oder Konten – soweit übertragbar – an den Kunden. Der Kunde ist ab Abnahme für die Aufrechterhaltung, Verlängerung und allfällige Bezahlung dieser Lizenzen selbst verantwortlich.

B.9.4 Vor Vollzahlung

Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte am Werk bei der Anbieterin. Der Kunde erhält in diesem Zeitraum lediglich ein widerrufliches Recht zur Vorschau und Prüfung.

B.10 Referenzrecht

Die Anbieterin ist berechtigt, das fertiggestellte Werk – insbesondere Domain, Projektname, Logo des Kunden sowie aussagekräftige Auszüge des Designs – als Referenz auf der eigenen Webseite, in Offerten, in Bewerbungsunterlagen und in einschlägigen sozialen Medien zu nennen und abzubilden.

Der Kunde kann der Nutzung als Referenz jederzeit schriftlich widersprechen. Bestehende Referenzen entfernt die Anbieterin nach Eingang des Widerspruchs innert angemessener Frist. Der Widerspruch hat keine Auswirkungen auf die übrigen Vertragsbeziehungen.

B.11 Verhältnis zu den Stamm-AGB

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Stamm-AGB, insbesondere zu Preisen, Zahlung, Mitwirkung, Datenschutz, Haftung sowie Anwendbares Recht und Gerichtsstand.

Folgende Anhänge sind, sofern die entsprechende Leistung bezogen wird, integraler Bestandteil der Stamm-AGB:

 

Stand: 28. April 2026

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